AVB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mühlenbruch Stinnes TOTAL GmbH (Stand April 2026)

  1. Geltungsbereich
    (a) Die nachfolgenden Bedingungen („AVB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Mühlenbruch Stinnes TOTAL GmbH („Verkäuferin“) an ihre Kunden („Käufer“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.
    (b) Verbraucher im Sinne dieser AVB ist jede natürliche Person, die einen Vertrag mit der Verkäuferin zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags mit der Verkäuferin in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Bestellungen unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne dieser AVB sind Bestellungen, die der Verbraucher bei der Verkäuferin online, per E-Mail, Telefon oder Brief/Telefax tätigt.

  2. Vertragsschluss
    (a) Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Sie beinhalten die Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebotes. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Bei einer Bestellung durch Verbraucher per Fernkommunikationsmitteln wird der Zugang der Bestellung unverzüglich
    bestätigt. In dieser Bestellbestätigung liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Übermittlung einer gesonderten Kaufbestätigung. Ist der Käufer kein Verbraucher, so gilt die Rechnung als Annahmeerklärung, sofern keine anderweitige schriftliche Kaufbestätigung der Verkäuferin erfolgt.
    (b) Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen (Bestellungen unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln) das Recht, den Vertrag binnen 14
    Tagen zu widerrufen. Bei Heizölbestellungen im Fernabsatz ist der Widerruf ausgeschlossen.
    (c) Der Käufer kann diese AVB vor Vertragsschluss unter www.mst-energie.de abrufen, drucken und speichern. Sie werden zudem dem Käufer, der Verbraucher ist, als Anhang zur Kaufbestätigung übersandt.

  3. Qualität, Liefermenge
    (a) Die Verkäuferin schuldet nur Produkte handelsüblicher Qualität. Die Beschaffenheit richtet sich vorrangig nach der zwischen Verkäuferin und Käufer schriftlich getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist für die Beschaffenheit die Beschreibung in der Kaufbestätigung der Verkäuferin maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
    (b) Für die Mengenfeststellung ist bei Abholung im Kundenauftrag das auf der Versandstelle (Lager o.ä.) durch Wiegen oder Vermessen ermittelte Maß bindend. Bei Anlieferung im Tankwagen ist die Menge maßgebend, die durch dessen Messvorrichtung angezeigt wird, sofern der Käufer nicht deren Unrichtigkeit beweist.
  4. Gefahrübergang
    (a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Sofern der Käufer Unternehmer ist, erfolgt beim Versendungskauf der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
    (b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

  5. Liefertermine und –fristen, Lieferungsbeeinträchtigungen
    (a) Ist der Käufer Unternehmer, sind Lieferfristen der Verkäuferin Circa-Fristen. Ist der Käufer Verbraucher und ist die Bestellung unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erfolgt, stellt die Verkäuferin diesem eine Information zur Verfügung, bis zu welchem Termin sie sich zur Lieferung
    verpflichtet. Ist der Käufer Unternehmer, sind Teillieferungen gestattet, soweit sie für den Käufer verwendbar sind, die vollständige Belieferung des Käufers sichergestellt ist und ihm dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Ist der Käufer Verbraucher, ist die Verkäuferin zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
    (b) Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat und von ihr nicht zu vertreten sind, wie z.B. Krieg, Terrorattacken, Naturkatastrophen, Krankheiten, Pandemien, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen wie Quarantänebeschränkungen oder Embargos („Höhere Gewalt“). Bei höherer Gewalt verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum, den das durch die höhere Gewalt verursachte Leistungshindernis andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Verkäuferin ist verpflichtet, dem Käufer ein auf höherer Gewalt beruhendes Leistungshindernis anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Dauert das durch die höhere Gewalt verursachte Leistungshindernis länger als 4 (vier) Wochen an, sind Verkäuferin und Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    (c) Über den Fall höherer Gewalt in Ziffer 5 (b) hinaus, haftet die Verkäuferin auch nicht für Lieferverzögerungen, die dadurch verursacht sind, dass die Verkäuferin trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts ihrerseits – gleich aus welchem Grund – ohne ihr Verschulden nicht oder nicht richtig von ihren Lieferanten beliefert wird. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer unverzüglich anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer auf dessen Verlangen abzutreten.

  6. Abnahme
    (a) Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die fälligen Lieferungen ganz oder teilweise auf Kosten des Käufers einlagern oder nach weiterer Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
    (b) Der Käufer garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden.
    (c) Der Käufer beachtet bei Abholung der Kaufsache alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Lagerung und Transport der Kaufsache. Er muss zudem die Anweisungen der Verkäuferin am Abholort befolgen.

  7. Preise
    (a) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise inkl. Energiesteuer, Zoll und Erdölbevorratungsbeitrag, CO2-Abgabe, THG-Quote bzw. ähnlicher Abgaben, jedoch zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Gegenüber Verbrauchern enthält der Preis auch die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
    (b) Ändern sich nach Vertragsschluss die Transport-, Lager- oder Umschlagskosten oder wird die Ware mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. Abgaben belastet oder verringern bzw. erhöhen sich die Einstandskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, so wird der Preis entsprechend angepasst. Ist der Käufer Verbraucher, gilt vorstehende Regelung nur, wenn Verkäuferin und Käufer bei Vertragsschluss vereinbaren, dass zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen sollen oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Sollte sich der Preis um mehr als 3 % erhöhen, steht dem Käufer unabhängig davon, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist, ein Rücktrittsrecht zu. Dieses ist auszuüben durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Information über die Preisanpassung.

  8. Mängelansprüche
    (a) Ist der Käufer Unternehmer, hat die Verkäuferin bei Vorliegen eines Mangels die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ansonsten steht das Wahlrecht dem Käufer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    (b) Ist der Käufer Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
    (c) Ist die Kaufsache mit Sachen des Käufers ununterscheidbar vermengt oder vermischt, so sind die Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht der Käufer beweist, dass ein Mangel seine Ursache in der Kaufsache hat. Ist der Käufer Verbraucher und zeigt sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
    (d) Zur Prüfung des Mangels werden Verkäuferin und Käufer in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens einem Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Kaufsache ziehen, bei Holzpellets drei Kilogramm.
    (e) Der Käufer hat bei Beanstandungen etwaige Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z.B. Spediteuren) zu wahren und
    notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten.

  9. Haftung
    (a) Die Haftung der Verkäuferin ist außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    (b) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers aus Produkthaftung oder einer der Verkäuferin zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages entscheidend sind und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.
    (c) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Verkäuferin sowie für deren persönliche Haftung.

  10. Zahlungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
    (a) Kaufpreiszahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort fällig, im Übrigen innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt.
    (b) Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Ist der Käufer Unternehmer und ist das Lastschriftverfahren nach SEPA vereinbart, so ist die Vorabinformation auf einen Tag verkürzt.
    (c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin neben der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte berechtigt, wenn der Käufer Unternehmer ist, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
    (d) Ist der Käufer Unternehmer, kann die Verkäuferin alle offenen Rechnungen einseitig sofort zur Zahlung fällig stellen, falls der Käufer schuldhaft in Verzug ist, vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, ein vereinbartes Kreditlimit überschritten wird oder er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11) ergebenden Pflichten verletzt hat. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist der Käufer Verbraucher, gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, wenn (i) der Käufer mit mindestens zwei
    aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, (ii) der Käufer dabei bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Barzahlungspreis der Ware in Verzug ist und (iii) die Verkäuferin dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
    (e) Ist der Käufer Unternehmer, ist er nicht berechtigt, gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche, ohne deren schriftliche Einwilligung abzutreten.
    (f) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ist der Käufer Unternehmer, ist die Verkäuferin zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz), insbesondere ihren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften, gegenüber dem Käufer zustehen. Verbraucher sind zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen der Verkäuferin berechtigt, wenn sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend machen.
    (g) Ist der Käufer Unternehmer, kann er nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche jeweils aus demselben Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ist der Käufer Verbraucher, so kann er Zurückbehaltungsrechte geltend machen, sofern und soweit diese auf demselben Vertrag beruhen wie die Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer.

  11. Eigentumsvorbehalt
    (a) Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.
    (b) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt kostenlos zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen.
    (c) Ist der Käufer Unternehmer, darf er die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der
    Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird, ist die Veräußerung unzulässig, außer in den Fällen des § 354a HGB. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo,
    der ebenfalls abgetreten wird.
    (d) Ist der Käufer Unternehmer, ermächtigt die Verkäuferin den Käufer – vorbehaltlich eines Widerrufs – die abgetretenen Forderungen im
    ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
    Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware zur Verfügung stellt, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    (e) Wird die Kaufsache mit anderen Waren Dritter vermischt oder vermengt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an dem neuen Erzeugnis der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Kaufsache zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung oder Vermengung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt, im Verhältnis zu dem Bruttorechnungswert der Waren des Käufers zu. Ziffer 11 (a) bis (d) gelten in gleicher Weise für das entstehende Erzeugnis wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsachen.
    (f) Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.

  12. Verjährung
    Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln 1 (ein) Jahr nach Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Verkäuferin. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  13. Compliance- und Sanktionsbestimmungen
    (a) Beide Parteien verpflichten sich, die am Ort ihrer jeweiligen Niederlassung und am Erfüllungsort des von diesen AVB geregelten Kaufvertrages geltenden nationalen oder internationalen Sanktions-, Exportkontroll- und Anti- Korruptionsregelungen unter Beachtung anwendbarer Anti-Boykottregeln einzuhalten. Soweit danach die Durchführung eines Kaufvertrages endgültig verboten ist, kann jede Partei von dem Vertrag zurücktreten. Soweit der betreffende Vertrag nach den anwendbaren Regelungen durch Einholung einer Genehmigung oder eines Dispenses durchführbar werden kann, teilt die durch die Verbote belastete Partei dies der anderen unverzüglich mit und stellt unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung. Wird diesem Antrag nicht oder nicht innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen entsprochen, kann jede Partei von dem Vertrag zurücktreten.
    (b) Jede Partei sichert zu, dass weder sie selbst noch in ihrem Namen im Zusammenhang mit diesem Vertrag handelnde Vertreter oder Beauftragte
    geltenden Handelsbeschränkungen unterliegen.
    (c) Jede Partei sichert zu, dass keine Person oder Gesellschaft, die geltenden Handelsbeschränkungen unterliegt, direkt oder indirekt von einem Teil des Geschäfts oder der Transaktionen profitiert, die in diesem Vertrag geregelt sind.
    (d) Soweit über lit. (a) – (c) hinaus Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Erlasse, Anordnungen, Forderungen, Ersuchen oder Anforderungen der Vereinten Nationen, der EU, eines EU-Mitgliedsstaates, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten und internationaler Organisation sich für anwendbar erklären und die Durchführung des Kaufvertrages verbieten, so dass eine Partei oder mit ihr verbundene Unternehmen dadurch der Gefahr einer Strafe oder Handelsbeschränkungen ausgesetzt würden, vereinbaren die Parteien unter Beachtung anwendbarer Anti- Boykottregeln, die daraus resultierende Belastung wie folgt zu behandeln:

    • Die dadurch belastete Partei (die „Betroffene Partei“) hat die betreffende Regelung und die daraus drohende Sanktion der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    • Die Betroffene Partei ist berechtigt, die Erfüllung der sanktionsbedrohten Leistung (Zahlung oder sonstige Leistung) auszusetzen, bis die drohende Sanktion ausgeräumt ist.
    • Wenn das Hindernis, die Verpflichtung zu erfüllen, bis zum Ende des vereinbarten Erfüllungszeitraums fortdauert oder dies vernünftigerweise zu erwarten ist, können beide Parteien vom Vertrag zurückzutreten. Eine Zahlungsverpflichtung für bereits gelieferte Waren bleibt hiervon ausgenommen und entsprechend dem zweiten Unterabsatz weiterhin ausgesetzt. Das Entstehen von Zinsen auf einen ausstehenden Zahlungsbetrag bleibt hiervon unberührt.
    • Die andere Partei kann ihre Leistung während der Aussetzung der Leistung der Betroffenen Partei ebenfalls zurückhalten.

  14. Datenschutz
    (a) Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Käufer verarbeitet die Verkäuferin neben unternehmensbezogenen Daten auch personenbezogene Daten des Käufers oder anderer Personen, die auf Seiten des Käufers in der Zusammenarbeit mit der Verkäuferin tätig werden.
    (b) Die Verkäuferin verarbeitet die Daten nur im erforderlichen Umfang (i) im Rahmen ihres berechtigten Interesses an einer ordnungsgemäßen Durchführung der geschäftlichen Korrespondenz und Abwicklung des Vertragsverhältnisses (z. B. Namen, Telefonnummern, E-Mailadressen, Kommunikationsinhalte) (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO), (ii) zur Erfüllung steuer-, handels- sowie anderer rechtlicher Buchführungs-, Rechnungslegungs- und Dokumentationspflichten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO), (iv) zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen, z.B. für die
    Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO), (iv) zu Zwecken der eigenen werblichen Ansprache oder zu Werbezwecken für konkret benannte verbundene Unternehmen, sofern der Käufer als Adressat einer solchen Werbung vorher ausdrücklich eingewilligt hat und die Einwilligung nicht widerrufen wurde (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO).
    (c) Die Verkäuferin verarbeitet die personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und ihren unter https://www.mbenergy.com/de/de/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzhinweisen.

  15. Verschiedenes
    (a) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Klagen gegen die Verkäuferin ihr Sitz ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, denen diese AVB zugrunde liegen. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
    (b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    (c) Soweit gegenüber Unternehmern bei Vertragsabschluss auf bestimmte INCOTERMS ohne Jahresangabe verwiesen wird, gilt die jeweils aktuelle Fassung als vereinbart.

    (Stand April 2026)